Vielmehr genügt es, wenn die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen darstellt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6). Diesen Anforderungen genügt die strittige Verfügung des EDA. Rügen der Beschwerdeführerin 6. Der Bundesrat prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 77 in Verbindung mit Art. 49 VwVG).