Verletzung des rechtlichen Gehörs 5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 29 Absatz 2 BV wegen ungenügender Begründung der Verfügung vom 10. Juni 2020 des EDA macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist es aber nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1). Vielmehr genügt es, wenn die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen darstellt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6).