Wie es sich mit diesen Bedenken verhält und ob die Beschwerdeführerin über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres materiellen Rechtsbegehrens hat, kann jedoch offenbleiben. Die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde erweist sich – wie sich noch zeigt – bei materieller Behandlung ohnehin als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.