BGE 140 II 315 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Das EDA bringt jedoch vor, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an ihrer Beschwerde, da sie sich auf die beiden 2021 und 2023 erfolgten Ausschreibungen für die Stelle als Expertin der Schweiz im beratenden Ausschuss des RÜ nicht mehr beworben habe. Wie es sich mit diesen Bedenken verhält und ob die Beschwerdeführerin über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres materiellen Rechtsbegehrens hat, kann jedoch offenbleiben.