, Bern 2022, Art. 20 N 42). 2. Zur Beschwerde an den Bundesrat ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 77 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn mit der Beschwerde ein aktueller und praktischer Nutzen verfolgt wird. Diese Anforderung gilt auch für Beschwerde gegen eine Verfügung nach Artikel 25a VwVG (vgl. BVGer, Urteil C-2161/2017 vom 6. Juni 2019, E. 3.3.2; BGE 140 II 315 E. 4.2).