Eintreten 1. Der Bundesrat ist für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheit, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt, sachlich zuständig (Art. 72 Bst. a VwVG). Die Ausarbeitung des Wahlvorschlags für die Stelle als Experte bzw. Expertin für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ stellt eine Angelegenheit im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten mit überwiegendem politischem Charakter dar.