4/19 betreffend den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2019 teilweise gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Replik. Diese Frist wurde in der Folge auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin bis zum 23. August 2024 verlängert. U. In Replik, Duplik und Triplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. II. Rechtliches