In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es, die mit den Akten eingereichte «Notiz DV» sei der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zuzustellen. Eventualiter sei die «Notiz DV» der Beschwerdeführerin nur in Form einer durch das EDA zu erstellenden Zusammenfassung zur Einsicht zuzustellen. T. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 bejahte das EJPD die sachliche Zuständigkeit des Bundesrats zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des EDA