Im Übrigen schrieb das Bundesgericht das Ausstandsgesuch als gegenstandslos ab und überwies die Beschwerde als Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Das Bundesgericht begründete sein Urteil damit, dass es sich beim Meinungsaustausch um ein verwaltungsinternes Verfahren handle, an dem die Parteien nicht beteiligt seien und keine Parteirechte geltend machen können. O. Am 28. Dezember 2022 teilte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts dem BJ mittels Eingangsanzeige mit, dass ihr die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 14. Dezember 2022 das Geschäft «Beschwerde (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung) evtl. Aufsichtseingabe» in