3/19 einen Endentscheid zu erlassen. Eventuell sei die Beschwerde als Aufsichtseingabe nach Artikel 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 (AufRBGer, SR 173.110.132) zu behandeln und es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen. Ausserdem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen eine Bundesrichterin. M. Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BJ mit, dass es für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig sei.