Nach Erhalt der Stellungnahme des EDA replizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2021. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 sistierte das EJPD einerseits das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat (BJ-D-63B33401/22557633401/ 76), bis über die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden ist. Andererseits erhob es einstweilen keinen Kostenvorschuss und erklärte die am 13. April 2021 angesetzte und später verlängerte Frist (vgl. oben Bst. H) als hinfällig. L. Am 16. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht.