H. Mit Schreiben vom 13. April 2021 setzte das BJ der Beschwerdeführerin Frist, um zur Zuständigkeitsfrage allfällige Bemerkungen und Anträge einzureichen und den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Frist wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin bis am 17. Mai 2021 erstreckt. I. Am 11. Mai 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem BJ mit, sie habe beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, es solle über seine Zuständigkeit eine Verfügung nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 VwVG erlassen. Für das Verfahren vor dem Bundesrat beantragte sie: 1.