Es vertrat dabei die Auffassung, die angefochtene Verfügung erfülle die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VGG bzw. für die Zuständigkeit des Bundesrats nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG nicht. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BJ am 5. März 2021 eine an die Gerichtspräsidentin adressierte Stellungnahme der zweiten Abteilung (des Bundesverwaltungsgerichts) vom 15. Oktober 2020, in der ausgeführt wird, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Zuständigkeit in der vorliegenden Streitsache mit dem Entscheid vom 25. Juni 2019 definitiv verneint. H.