Am 17. August 2020 erhob A gegen diese Verfügung Beschwerde an den Bundesrat. Sie beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 und die Nichtberücksichtigung ihrer Kandidatur widerrechtlich gewesen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei mit dem Bundesverwaltungsgericht ein Meinungsaustausch durchzuführen und in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu entscheiden.