Am 10. Juli 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bundesrat und verlangte, der Bundesrat habe die im Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde zu beurteilen. Der Bundesrat hiess am 8. Mai 2020 die Beschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Entscheidung an das EDA zurück. Zur Frage, ob der Streit eine Verfügung auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten betreffe (Art. 72 Bst. a VwVG), nahm der Bundesrat in seinem Entscheid nicht Stellung.