In seinem Urteil (E. 2.7) führte das Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass allenfalls der Bundesrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sein könnte. Es verzichtete jedoch sowohl darauf, mit dem Bundesrat einen Meinungsaustausch nach Artikel 8 Absatz 2 VwVG durchzuführen, als auch darauf, im Urteilsdispositiv die Überweisung der Sache nach Artikel 8 Absatz 1 VwVG an den Bundesrat anzuordnen. E. Am 10. Juli 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bundesrat und verlangte, der Bundesrat habe die im Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde zu beurteilen.