Mit Urteil vom 25. Juni 2019 (B-6019/2018) trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein, da es sich für unzuständig erachtete. Es verneinte seine Zuständigkeit, weil die angefochtene Verfügung bzw. der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 eine auswärtige Angelegenheit im Sinn von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) betreffe. In seinem Urteil (E. 2.7) führte das Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass allenfalls der Bundesrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sein könnte.