{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Wenn die Auferlegung von\nVerfahrenskosten als unverhältnismässig erscheint, können die Verfahrenskosten ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 2\nVwVG in Verbindung mit Art. 4a Bst. b der Verordnung vom 10. September 1969\nüber Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).\n\n17/19\nDie Beschwerdeinstanz erhebt einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann sie darauf\nverzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).\nDas EJPD als instruierende Behörde verzichtete zu Recht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 13. Dezember\n2023, Ziff. 5). Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere der langen Verfahrensdauer sowie der teilweisen Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs, ist es zudem angezeigt, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen. Die Verfahrenskosten werden dementsprechend auf 1000 Franken festgesetzt und sind der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen.\n38. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei\nvon Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene\nnotwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1\nVwVG). Für die Frage des Obsiegens sind der Endentscheid sowie die vorangegangenen Zwischenentscheide dabei praxisgemäss gesondert zu betrachten\n(vgl. etwa BVGer, Urteil B-7307/2014 vom 29. Januar 2015). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 1\nund Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren).\n39. Im vorliegenden Verfahren unterliegt die Beschwerdeführerin in der\nHauptsache. Sie obsiegt lediglich insoweit, als ihr Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung des EJPD vom 9. Juli 2024 teilweise gutgeheissen wurde (vgl.\nBst. T). Angesichts dieses Verfahrensausgangs hat sie Anspruch auf eine stark\nreduzierte Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\nmachte in der Stellungnahme zur Duplik insgesamt einen Aufwand von achtzehn\nStunden zu einem Ansatz von 300 Franken pro Stunde geltend. Da der Aufwand\ndes Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch im Vergleich zum Rest des Verfahrens gering war, ist es angemessen, der Beschwerdeführerin zulasten des EDA eine Parteientschädigung\nvon 600 Franken zuzusprechen.\n\n18/19\nund erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf 1000 Franken festgesetzt.\n\n3. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Das EDA wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 600 Franken zu entrichten.\n\n3003 Bern, 12. Februar 2025\n\nIM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES\nDer Bundeskanzler\n\nViktor Rossi\n\nMitteilung an (eingeschrieben):\n- A, vertreten durch Rechtsanwalt B;\n- Rechtsdienst EDA, Eichenweg 5, 3053 Zollikofen.\n\n19/19\n"}