{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und\ner im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne\nNachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt,\nwenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der\nVerwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 148 II 233 E. 5.5.1).\nDaneben liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben zudem bei widersprüchlichem oder missbräuchlichem behördlichem Handeln vor (GIOVANNI BIAGGINI,\nKommentar BV, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 9 N. 13 mit Hinweisen; vgl. MATTHIAS\nKRADOLFER, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 9\nN. 120 ff.).\n32. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe davon ausgehen dürfen,\ndass die Stellenausschreibung alle Selektionskriterien enthalte. Wenn das EDA\nbereits im Zeitpunkt der Ausschreibung gewusst hätte, dass die in der Ausschreibung aufgelisteten Kriterien nicht abschliessend seien und dass auch die allfällige Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit berücksichtigt werde, hätte dies\nfolglich bereits in der Stellenausschreibung vermerkt werden müssen. Andernfalls liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.\n33. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, im Hinblick auf die Stellenausschreibung Dispositionen getätigt zu haben, welche sie nun nicht ohne Nachteil\nrückgängig machen kann. Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz vor.\n34. Wie das EDA zu Recht ausführt, wurde bereits in der Ausschreibung verlangt, dass die Bewerbenden über «sehr gute Kenntnisse […] der Situation der\nverschiedenen Minderheiten in der Schweiz» verfügen. Damit mussten die Bewerbenden von Anfang an damit rechnen, dass persönliche Erfahrungen als Minderheit in der Schweiz sich im Bewerbungsprozess positiv auswirken könnten.\nWie bereits dargelegt ist es zudem notorisch, dass bei einer Stellenbesetzung\nauch Umstände berücksichtigt werden können, die sich nicht explizit aus der Stellenausschreibung ergeben. Insbesondere für Stellen in internationalen Organisationen, deren Besetzung als aussenpolitische Handlung der Schweiz zu verstehen ist, haben Stellenbewerbende damit zu rechnen, dass die Selektionsbehörde\nneben den in der Ausschreibung genannten Gründen auch politische Umstände\nmitberücksichtigen kann. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die die Wahl\nvorbereitende Direktion für Völkerrecht alle vier Kandidaturen, darunter auch die\n16/19\nder Beschwerdeführerin, als geeignet einschätzte. In der Folge entschied der\nVorsteher des EDA im Rahmen seines politischen Ermessens, dem Europarat\nnur zwei Bewerbungen vorzulegen. Für die Auswahl dieser zwei Bewerbungen\nstützte sich der Vorsteher des EDA auf zusätzliche, nicht explizit in der Ausschreibung erwähnte Kriterien ab. Dies ist nachvollziehbar. Insgesamt stellt das Verhalten des EDA damit kein Artikel 9 BV verletzendes widersprüchliches Verhalten\ndar.\n\nVerletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)\n35. In ihrer Beschwerde an den Bundesrat macht die Beschwerdeführerin im\nGegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des Willkürverbots\nnach Artikel 9 BV mehr geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Vorsteher des EDA stellte für die Ausarbeitung des Wahlvorschlags für die Position\nals Expertin im beratenden Ausschuss des RÜ insbesondere auf die tatsächliche\nErfahrung als Minderheit der Kandidierenden ab. Als Folge dieses Entscheids\nschlug er dem Europarat C sowie einen weiteren Kandidaten zur Wahl vor. Die\nbeiden berücksichtigten Kandidaten erfüllten nach Ansicht der Direktion für Völkerrecht die entsprechenden Voraussetzungen. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin mangels tatsächlicher Erfahrung als Minderheit nicht berücksichtigt.\nDiese Entscheide lassen sich nach dem Gesagten auf ernsthafte sachliche\nGründe stützen und laufen dem Gerechtigkeitsgedanken nicht in stossender\nWeise zuwider (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.1).\n\nFazit\n36. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n"}