{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:52", "Checksum": "167664f882da216f18b1edf6070fa01f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n 14/19\nVerletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8\nAbs. 3 BV)\n28. Mann und Frau sind gleichberechtigt (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV). In dieser\nBestimmung hat der Verfassungsgeber autoritativ festgestellt, die Zugehörigkeit\nzum einen oder anderen Geschlecht stelle grundsätzlich keinen rechtserheblichen Aspekt dar. Mann und Frau haben somit für die ganze Rechtsordnung im\nWesentlichen als gleich zu gelten. Artikel 8 Absatz 3 BV schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen\naus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur noch zulässig,\nwenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede\neine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 140 I 305 E. 4).\n29. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 BV keine über diesen individualrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig vom Geschlecht hinausgehende Verpflichtung der rechtsanwenden Behörden ableiten, bei einer Auswahl (zwingend) eine Frau zu berücksichtigen. Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Kommentierung postuliert keine solche Verpflichtung der rechtsanwendenden Behörden (vgl. REGULA\nKÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller Bernhard et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur\nBundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 N. 148 ff.). Gemäss zitierter Ansicht beinhaltet Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 BV ein Angleichungsgebot im\nSinn eines Besserstellungsgebots. Dies bedeute, dass diese Bestimmung einer\nunterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen dann nicht entgegenstehe, wenn damit Diskriminierungen ganz oder teilweise behoben würden (KÄGI-\nDIENER, a.a.O., N. 150).\n30. Damit bleibt zu prüfen, ob das EDA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 BV im strittigen Bewerbungsverfahren verletzte. Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Geschlecht der Beschwerdeführerin\nfür ihre Nichtberücksichtigung bei der Ausarbeitung des Wahlvorschlags eine\nRolle spielte. Auch die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde keine solche Hinweise auf. Sie bringt lediglich vor, die beiden berücksichtigten Kandidaten\nseien aus fachlicher Sicht schlechter bzw. gleich gut wie sie qualifiziert gewesen,\nweshalb deren Berücksichtigung eine Verletzung von Artikel 8 Absatz 3 BV darstelle. Dieser Umstand, welcher zudem nur auf der subjektiven Einschätzung der\nBeschwerdeführerin der Qualifikationen ihrer Mitbewerber sowie ihrer eigenen\nberuht, vermag keine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zu belegen. Das EDA verstiess daher mit der Ausarbeitung des strittigen Wahlvorschlags nicht gegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 BV.\n\nVerletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV)\n31. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtssuchenden unter\ngewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit\n\n"}