{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:52", "Checksum": "167664f882da216f18b1edf6070fa01f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n 13/19\nsatz 1 BV nähert (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Schutz, den Artikel 8 Absatz 2 BV im Fall einer Altersdiskriminierung vorsieht, unterscheidet sich\ntrotzdem von jenem, der die Rechtsgleichheit gewährt. Er erfordert eine strengere Prüfung der Verhältnismässigkeit als Artikel 8 Absatz 1 BV bei der Frage,\nob die fragliche Ungleichbehandlung auf hinreichenden objektiven Gründen beruht, um der Erwähnung des Alters im Katalog der diskriminierenden Kriterien\nRechnung zu tragen (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.2).\nEs ist allgemein bekannt, dass mit zunehmendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Menschen abnimmt, seine Konzentrationsfähigkeit\nsich vermindert und die Erholungszeit nach Beanspruchungen länger wird. Zunehmende Erfahrung vermag diese Einbussen nur zum Teil zu kompensieren\n(vgl. BGE 147 I 1 E. 5.3). Damit liegt ein vernünftiger Grund im Sinn von Artikel 8\nAbsatz 1 BV vor (vgl. Ziff. 14), der es rechtfertigte, die beiden deutlich jüngeren\nder vier Kandidierenden für den Wahlvorschlag zu berücksichtigen. Das Abstellen auf das Alter der vier Kandidierenden ist auch verhältnismässig: Es ist vorliegend sowohl geeignet wie auch erforderlich, um sicherzustellen, dass die zur\nWahl vorgeschlagenen Kandidierenden die gewünschte Anforderung gemäss\nEDA und die damit verbundenen öffentlichen Interessen erfüllen. Die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin trifft diese zudem nicht besonders hart in\nihrer weiteren Berufslaufbahn, da sie zum Bewerbungszeitpunkt das ordentliche\nPensionsalter bereits erreicht hatte. Damit liegt keine Altersdiskriminierung vor.\n26. Das EDA stützt sich für sein Handeln bei der Erarbeitung eines Wahlvorschlags für internationale Organisationen auf die aussenpolitische Kompetenz\ndes Bundesrats ab und verfügt dabei über einen grossen aussenpolitischen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 184 Abs. 1 BV sowie Art. 54 Abs. 1 BV; vgl. EJPD,\nZwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 6). Wie bereits dargelegt regelt das\ninnerstaatliche Recht darüberhinausgehend nicht, nach welchen Kriterien die\nWahlvorschläge für internationale Organisationen auszuarbeiten sind. Es ist jedoch sachgerecht, die Grundsätze des Bundespersonalrechts sinngemäss anzuwenden (vgl. Ziff. 10). Im konkreten Fall ist es insbesondere sachgerecht, die in\nArtikel 10 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG,\nSR 172.220.1) statuierte Altersgrenze als sachliches Kriterium bei der Erarbeitung des Wahlvorschlags mitzuberücksichtigen. Damit stellt Artikel 184 Absatz 1\nBV in Verbindung mit (dem sinngemäss angewendeten) Artikel 10 Absatz 1 BPG\neine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der Vollendung des 65. Altersjahrs bei der Erarbeitung des Wahlvorschlags dar.\n27. Im Ergebnis resultiert aus der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin für den Wahlvorschlag bzw. ihrer entsprechenden Ungleichbehandlung\nkeine Diskriminierung nach Artikel 8 Absatz 2 BV.\n\n"}