{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:52", "Checksum": "167664f882da216f18b1edf6070fa01f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n 12/19\nKultur im Sinn der Rechtsprechung zu verstehen sind. Es ist nämlich auch denkbar, eine Differenzierung anhand des Umstands, dass eine Person aus einem\nbestimmten Landesteil bzw. einer bestimmten Sprachgemeinschaft der Schweiz\nabstammt, ähnlich wie eine Differenzierung zwischen Personen aufgrund ihrer\nStaatsangehörigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 BV zu beurteilen. Letztlich kann\ndiese Frage offenbleiben, da eine allfällige verpönte Anknüpfung des Vorstehers\ndes EDA an der Herkunft der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Benachteiligung der Beschwerdeführerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – qualifiziert gerechtfertigt werden kann.\n23. Eine an ein Merkmal nach Artikel 8 Absatz 2 BV anknüpfende staatliche\nHandlung ist qualifiziert gerechtfertigt, wenn sie ein gewichtiges und legitimes\nöffentliches Interesse verfolgt, als geeignet und erforderlich betrachtet werden\nkann und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 135 I 49 E. 6.1).\nDas EDA begründet das Abstellen auf die Eigenschaft als Angehörige einer\nsprachlichen Minderheit damit, dass die Schweiz ein Zeichen setzen möchte, um\nihr ständiges Engagement für den Schutz nationaler Minderheiten zu unterstreichen. Damit macht das EDA zu Recht geltend, es habe bei der Zusammenstellung des Wahlvorschlags die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gewahrt.\nDie Wahrung von aussenpolitischen Interessen stellt ein gewichtiges öffentliches\nInteresse dar, welches geeignet ist, die mögliche Berücksichtigung der Deutschschweizer Abstammung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin, für den Wahlvorschlag berücksichtigt bzw. wegen ihrer Herkunft aus der Deutschschweiz im\nBewerbungsverfahren nicht abgelehnt zu werden. Insofern erweist sich die Differenzierung auch als verhältnismässig. Es liegt daher keine Diskriminierung der\nBeschwerdeführerin wegen ihrer Herkunft vor.\n24. Schliesslich bleibt der Vorwurf der Altersdiskriminierung sowie die Frage\nzu prüfen, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt.\n25. Der Vorsteher des EDA hat für die Ausgestaltung des Wahlvorschlags\nzweifellos am Alter der Kandidierenden angeknüpft (vgl. Ziff. 19). Wie bereits dargelegt wurde, schliesst das Diskriminierungsverbot die Anknüpfung an ein nach\nArtikel 8 Absatz 2 BV verpöntes Merkmal nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine\nqualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann. Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Artikel 8 Absatz 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei\nje nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber\nhöher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 BV.\nDas Kriterium des Alters ist verglichen mit anderen Diskriminierungsgründen wie\ndem Geschlecht, der Rasse oder der Religion von besonderer Natur, da es nicht\nan eine historisch schlechter gestellte oder politisch ausgegrenzte Gruppe anknüpft. Es handelt sich um einen atypischen Diskriminierungstatbestand, der sich\nin der praktischen Anwendung dem allgemeinen Gleichheitssatz von Artikel 8 Ab-\n\n"}