{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:52", "Checksum": "167664f882da216f18b1edf6070fa01f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n 11/19\nDie Romandie, das Tessin sowie die Deutschschweiz unterscheiden sich in erster Linie durch die unterschiedliche Sprache. Die Bundesverfassung spricht insofern von «Sprachgemeinschaften» (Art. 70 Abs. 3 BV) oder «Sprachregionen»\n(vgl. die deutsche Version von Art. 175 Abs. 4 BV). Die Sprache ist ein Teil der\nIdentität, welche mit der Herkunft einer Person aus dem Tessin, der Romandie\noder der Deutschschweiz verbunden ist. Weiter ist zu beachten, dass beim Entscheid des Vorstehers des EDA, für die Auswahl auf die tatsächliche Erfahrung\nder Kandidierenden als Minderheit abzustellen, die Muttersprache der Kandidierenden nicht im Vordergrund stand. Vielmehr ging es darum, die Erfahrung als\nMinderheit insgesamt zu berücksichtigen (vgl. anders BGE 147 I 73, in dem die\nitalienische Muttersprache der Tessiner Beschwerdeführerin im Zentrum der Diskriminierung stand). Folglich ist es angezeigt, vorliegend – wie es auch die Beschwerdeführerin vorbringt – nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund\nihrer Herkunft diskriminiert wurde. Eine separate Prüfung, ob auch eine Diskriminierung wegen der Sprache vorliegt, ist damit nicht nötig.\n22. Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Deutschschweiz stammt, um einen nicht oder nur schwer aufgebbaren Aspekt ihrer Identität handelt. Gegebenenfalls würde es rechtfertigen, diesen Umstand unter die Herkunft im Sinn von Artikel 8 Absatz 2 BV zu subsumieren (vgl. zur spezifischen Konkretisierung des Diskriminierungsverbots für jedes\neinzelne Merkmal BIAGGINI, a.a.O., Art. 8 N. 25; WALDMANN, a.a.O., N. 66). Eine\nDifferenzierung nach kantonaler Herkunft (vgl. dazu Art. 37 Abs. 2 BV sowie\nBGE 132 I 68 E. 3.1) ist dagegen vorliegend nicht zu beurteilen.\nNach der Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der Herkunft im Sinn von Artikel 8 Absatz 2 BV in erster Linie auf die Zugehörigkeit zu einer geographisch\nmitbestimmten Bevölkerungsgruppe (BGE 136 I 309 E. 4.3). Dabei zielt der Begriff der Herkunft vor allem auf Menschen, die unter anderem wegen ihrer nationalen Herkunft von Diskriminierung bedroht werden. Das Verbot der Diskriminierung untersagt es dem Staat, Menschen einfach deshalb unterschiedlich zu behandeln und damit zu benachteiligen, weil sie fremder Herkunft sind oder einer\nanderen Kultur oder Religion angehören (BGE 129 I 392 E. 3.2.2 mit Hinweisen).\nGemäss jüngerer Rechtsprechung ist die Differenzierung zwischen Personen\naufgrund ihrer Staatsangehörigkeit primär nach Artikel 8 Absatz 1 BV zu beurteilen (BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 mit Hinweis). In der Lehre wird der Begriff der\nHerkunft eher breiter verstanden. So seien identitätsprägende, nicht veränderbare Aspekte wie die geografische, ethnische, nationale, kulturelle Herkunft einer\nPerson gemeint (vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 8 N. 24/1; sehr ähnlich WALDMANN,\na.a.O., N. 67; RAINER J. SCHWEIZER/KIM FANKHAUSER, in: Ehrenzeller Bernhard\net al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 N. 85).\nEs ist fraglich, ob die einzelnen Landesteile bzw. die Sprachgemeinschaften der\nSchweiz als «geographisch mitbestimmte Bevölkerungsgruppe» bzw. als andere\n\n"}