{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von\nPersonen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von\nMenschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist,\nweil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und\nnicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen. Insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte\n\n10/19\nder Menschenwürde nach Artikel 7 BV. Das Diskriminierungsverbot schliesst die\nAnknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche\nbegründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1; BGE 139 I 292 E. 8.2.1 f.). Eine Diskriminierung liegt\nim Ergebnis vor, wenn eine Ungleichbehandlung die Wertschätzung eines Menschen als eigene Person verletzt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: ders./Belser Eva\nMaria/Epiney Astrid [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 N. 61).\n18. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor,\ndas EDA habe sie aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert, da für die Auswahl der\nKandidierenden für den Wahlvorschlag zuhanden des Ministerkomitees letztlich\ndie Eigenschaft als Angehöriger einer sprachlichen Minderheit das ausschlaggebende Kriterium gewesen sei. Nachdem sie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die «Notiz DV» erhielt (vgl. Bst. T), brachte sie in ihrer Replik\nweiter vor, es liege auch eine Altersdiskriminierung vor. In ihrer Triplik vom\n21. Oktober 2024 bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, es fehle an einer formell-gesetzlichen Grundlage, um die bereits gerügte Altersdiskriminierung\nzu rechtfertigen.\n19. Der Vorsteher des EDA stellte für die Auswahl der Kandidierenden für\nden Wahlvorschlag als Schweizer Expertin bzw. Experte für den beratenden Ausschuss des RÜ darauf ab, welche der Kandidierenden über tatsächliche Erfahrung als Minderheit («expérience réelle de minorité») verfügten, sowie auf das\nAlter der Kandidierenden bzw. deren Verankerung im Berufsleben. Er entschied\nsich dafür, die beiden jüngeren Kandidierenden, die zudem aus dem Tessin bzw.\naus der Romandie stammen, dem Ministerkomitee vorzuschlagen. Die im damaligen Zeitpunkt bereits 65 Jahre alte und aus der Deutschschweiz stammende\nBeschwerdeführerin, deren fachliche Qualifikation das EDA nicht bestritt, berücksichtigte er hingegen nicht.\n20. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Vorstehers des EDA wegen ihrer Herkunft aus der Deutschschweiz\ndiskriminiert wurde. In einem ersten Schritt ist dabei im Folgenden auf das Verhältnis zwischen den Merkmalen «Herkunft» und «Sprache» im Sinn von Artikel\n8 Absatz 2 BV im vorliegenden Fall einzugehen.\n21. Indem der Vorsteher des EDA für seinen Auswahlentscheid auf die tatsächliche Erfahrung der Kandidierenden als Minderheit abstellte, unterschied er\nzwischen den beiden Kandidierenden, die aus dem Tessin bzw. aus der Romandie stammen, und den beiden Kandidierenden, die aus der Deutschschweiz\nstammen. Zu letzteren zählt die Beschwerdeführerin. Im Zusammenhang mit der\nAnknüpfung an der Deutschschweizer Abstammung der Beschwerdeführerin\nstellt sich die Frage, ob neben einer allfälligen Diskriminierung wegen ihrer Herkunft gesondert zu prüfen ist, ob sie auch wegen der Sprache diskriminiert wurde.\n\n"}