{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Nach Artikel 6 Verfahrensregeln RÜ sollen die Mitglieder des beratenden Ausschusses ihr Mandat zudem in ihrer persönlichen Eigenschaft ausüben, unabhängig und unparteiisch\nsein und über ausreichend Zeit für eine wirkungsvolle Tätigkeit im beratenden\nAusschuss verfügen.\n12. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzte das EDA das RÜ, indem\nes als «ersten Wahlvorschlag» mit C eine Person vorschlug, welche die Anforderungen gemäss Artikel 26 Absatz 1 RÜ nicht erfüllte. Zudem verstosse das EDA\nmit ihrer Auswahl gegen Artikel 6 RÜ, da C im Zeitpunkt seiner Wahl nicht über\ndie notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügte und es ihm als Generalsekretär\nder Organisation «Pro Grigoni Italiano» an der notwendigen Unabhängigkeit\nmangelte.\n13. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtsnatur der genannten RÜ-\nBestimmungen. Völkerrechtliche Bestimmungen können in konkreten Streitfällen\nnur angerufen werden, wenn sie individualrechtliche Ansprüche verleihen bzw.\n«self-executing» sind. Die direkte Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Bestimmungen setzt voraus, dass die angerufene Norm inhaltlich hinreichend bestimmt\nund klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Justiziabilität setzt weiter voraus, dass die Norm Rechte und Pflichten des Einzelnen\numschreibt und sich an die rechtsanwendenden Behörden richtet (vgl. BGE 145\nI 308 E. 3.4.1). Artikel 26 RÜ sowie Artikel 5 f. Verfahrensregeln RÜ normieren\ndie Anforderungen, welche der Europarat an den Wahlvorschlag der einzelnen\nMitgliedstaaten des Rahmenübereinkommens stellen kann. Sie betreffen damit\nnur das Verhältnis zwischen dem Europarat und dem jeweiligen Mitgliedstaat als\nsolchem. Die genannten Bestimmungen verleihen Einzelpersonen keine Rechte\nund Pflichten. Sie machen den Mitgliedstaaten zudem keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Verfahrens für die Ausarbeitung der Wahlvorschläge. Damit sind\nArtikel 26 RÜ sowie Artikel 5 f. Verfahrensregeln RÜ nicht direkt anwendbar.\nMangels Justiziabilität kann sie die Beschwerdeführerin daher im vorliegenden\nVerfahren nicht anrufen.\n\nVerletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV)\n14. Nach Artikel 8 Absatz 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.\nDas verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn\nGleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht\n9/19\nnach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden\nVerhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I\n271 E. 2.2).\n15. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Entscheid, sie nicht für den Wahlvorschlag zu berücksichtigen, obwohl sie sämtliche Anforderungen erfülle, verletze den Gleichbehandlungsanspruch nach Artikel 8 Absatz 1 BV, da gleichzeitig B, welcher ihrer Ansicht nach schlechter qualifiziert sei, berücksichtigt worden\nsei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Wahlvorschlag nicht auf eine\noder zwei Personen beschränkt sei und auch aus einem Dreiervorschlag hätte\nbestehen können.\n16. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist C fachlich schlechter qualifiziert\nals sie. Folglich ist sie der Meinung, dass sie und C eben gerade nicht «gleich»\nseien. Insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen, dass sie gestützt auf die Garantie der Rechtsgleichheit einen Anspruch\nauf Berücksichtigung für den Wahlvorschlag gehabt hätte, da auch B, welcher\nihrer Ansicht nach schlechter qualifiziert sei, für den Wahlvorschlag berücksichtigt worden sei. Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 10) hatten die Kandidierenden\nkeinen Anspruch darauf, dass das EDA sie zur Wahl vorschlägt. Dies führt dazu,\ndass der Garantie der Rechtsgleichheit für den Entscheid, welche Kandidierenden berücksichtigt werden, aufgrund der Natur des Bewerbungsverfahrens nur\neine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann. Sie wirkt primär hinsichtlich der\nVerfahrensausgestaltung, wogegen sie sich bei taktischen und strategischen\nÜberlegungen betreffend die anzahlmässige Zusammenstellung eines Wahlvorschlags nicht individualrechtlich konkretisieren lässt. Die Nichtberücksichtigung\nder Beschwerdeführerin durch das EDA verletzt daher die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht.\n\n"}