{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:52", "Checksum": "167664f882da216f18b1edf6070fa01f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n 7/19\nauszuarbeiten sind. Da ein Bewerbungsverfahren für ein Amt als Schweizer Vertreterin bzw. Vertreter in einer internationalen Organisation Ähnlichkeiten mit anderen personalrechtlichen Stellenbewerbungsprozessen aufweist, ist es jedoch\nsachgerecht, die dafür in der Praxis entwickelten Verfahrensgrundsätze mindestens sinngemäss auf die vorliegende Konstellation anzuwenden.\nDies bedeutet, dass eine Person, die sich für ein Amt als Schweizer Vertreterin\nbzw. Vertreter in einer internationalen Organisation bewirbt, keinen Anspruch auf\ndie zu vergebende Position hat, auch wenn sie die völker- oder landesrechtlichen\nVoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen einer entsprechenden Stellenausschreibung erfüllt. Es liegt in der Natur eines Bewerbungsverfahrens, dass bei\neiner Vielzahl von Bewerbungen nicht alle berücksichtigt werden können. Beim\nEntscheid, welche Person in einem entsprechenden Bewerbungsprozess berücksichtigt wird, kommt der zuständigen Behörde aus mehreren Gründen ein\nweites Ermessen zu. Zunächst stellt die Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen der Schweiz bei internationalen Organisationen eine klassische aussenpolitische Tätigkeit dar (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 20. November 1996 über\neine neue Bundesverfassung [BBl 1997 I 1 ff., 416]). Damit verfügt das EDA bei\nder Ausarbeitung des Wahlvorschlags für ein Amt in einer internationalen Organisation über einen aussenpolitischen Gestaltungsspielraum und ist verpflichtet,\ndiesen Spielraum im Interesse der Schweiz möglichst gewinnbringend zu nutzen.\nBei der Beurteilung von Bewerbungsdossiers kommt es nebst den erforderlichen\nfachlichen Anforderungen seitens der Bewerbenden auf die subjektive Beurteilung hinsichtlich Motivation und Beweggründe der Bewerbenden sowie den Eindruck aus einem allfälligen Bewerbungsgespräch an. Schliesslich ist es notorisch, dass bei einer Stellenbesetzung Umstände berücksichtigt werden können,\ndie sich nicht explizit aus der Stellenausschreibung ergeben. So kann die Auswahlbehörde zum Beispiel berücksichtigen, welche der Bewerbenden voraussichtlich am besten in das bestehende Team bzw. das internationale Gremium\npasst. Bei der Beurteilung einer Bewerbung spielt damit auch deren Gesamteindruck eine Rolle. Ermessen kommt der zuständigen Behörde, welche den Wahlvorschlag erarbeitet, schliesslich auch hinsichtlich der Frage zu, ob sie für den\nWahlvorschlag eine Auswahl aus dem Kreis der – die gesetzlichen und weiteren\nVoraussetzungen erfüllenden – Kandidierenden treffen möchte oder ob sie der\ninternationalen Organisation nur eine Person zur Wahl vorschlagen möchte, ausser das Völkerrecht würde etwas anderes vorsehen (vgl. zum Ganzen BGer,\nUrteil 8C_199/2014 vom 5. September 2014, E. 6.3; BVGer, Urteil A-8105/2016\nvom 26. Juni 2018, E. 5.3.2; ähnlich bereits EJPD, Zwischenverfügung vom\n9. Juli 2024, Ziff. 6).\nUnabhängig von den vorstehenden Grundsätzen haben die Kandidierenden Anspruch auf ein rechtskonformes Verfahren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Die zuständige\nBehörde hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens und bei der Auswahl der bewerbenden Personen die verfassungsrechtlichen Grundsätze wie das Willkürverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben angemessen zu berücksichtigen.\n\n"}