{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die\nDurchführung eines Meinungsaustausches mit dem Bundesverwaltungsgericht\nüber die Zuständigkeit für die vorliegende Beschwerde, den Beizug sämtlicher\nAkten des EDA und des BJ sowie die Gewährung von Einsicht in die «Notiz DV».\nDiesen verfahrensrechtlichen Anträgen wurde insbesondere mit den Zwischenverfügungen des BJ vom 30. September 2020 (vgl. Bst. G) sowie des EJPD vom\n13. Dezember 2023 (vgl. Bst. R) und vom 9. Juli 2024 (vgl. Bst. T) entsprochen.\nDieser Umstand wird bei der Regelung der Nebenfolgen zu berücksichtigen sein\n(vgl. Ziff. 38 f.).\n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs\n5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf\nrechtliches Gehör nach Artikel 29 Absatz 2 BV wegen ungenügender Begründung der Verfügung vom 10. Juni 2020 des EDA macht, kann ihr nicht gefolgt\nwerden. Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist es aber nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1). Vielmehr genügt es,\nwenn die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen darstellt, von denen\nsich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl.\nBGE 142 II 324 E. 3.6). Diesen Anforderungen genügt die strittige Verfügung des\nEDA.\n\nRügen der Beschwerdeführerin\n6. Der Bundesrat prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und\ndie Unangemessenheit (Art. 77 in Verbindung mit Art. 49 VwVG).\n\n6/19\n7. Die Beschwerdeführerin rügt, durch ihre Nichtberücksichtigung für den\nWahlvorschlag zuhanden des Europarats für das Amt als Expertin für die\nSchweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ verletze das EDA Artikel 26 RÜ,\ndas Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8\nAbs. 2 BV), den Anspruch auf Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3\nBV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).\nHingegen rügt die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Rechtschriften, ihre Nichtberücksichtigung verletze materielle Garantien der EMRK. Unabhängig davon\ngarantiert die Konvention unter dem Aspekt der selbstbestimmten Lebensführung\nim Sinn von Artikel 8 Absatz 1 EMRK kein Recht auf Wahl eines bestimmten\nBerufs, auch nicht auf Einstellung in den öffentlichen Dienst (vgl. EGMR [GK],\nUrteil 76639/11 vom 25. September 2018, Denisov gegen die Ukraine, Ziff. 100).\nVorliegend ist auch der Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10\nAbs. 1 EMRK) nicht berührt, da die Beschwerdeführerin nicht als Reaktion auf\neine von ihr getätigte Meinungsäusserung nicht für den Wahlvorschlag berücksichtigt wurde (vgl. EGMR [GK]. Urteil 20261/12 vom 23. Juni 2016, Baka gegen\nUngarn, Ziff. 140 ff.). Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das\nnur akzessorisch wirkende Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 EMRK berufen, da nach dem Gesagten kein Schutzbereich einer konventionsrechtlichen Garantie berührt ist. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zum Diskriminierungsverbot nach Artikel 8 Absatz 2 BV verwiesen werden\n(vgl. Ziff. 17 ff.).\n\nRechtlicher Rahmen für das Bewerbungsverfahren für das Amt als Schweizer\nExpertin im beratenden Ausschuss für das RÜ\n8. Bevor auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen\nwird, ist zunächst der rechtliche Rahmen für das Bewerbungsverfahren für das\nAmt als Schweizer Expertin im beratenden Ausschuss für das RÜ darzulegen.\n9. Das einschlägige Völkerrecht schreibt der Schweiz nicht vor, wie sie die\ninnerstaatlichen Bewerbungsverfahren für das Amt als Schweiz Expertin im beratenden Ausschuss für das RÜ auszugestalten hat. Artikel 8 der Verfahrensregeln vom 17. September 1997 zur Durchführung des Rahmenübereinkommens\n(in der bis am 20. Februar 2020 geltenden Fassung; Resolution (97)10 [abrufbar\nunter www.search.coe.int/cm]; im Folgenden «Verfahrensregeln RÜ») gibt lediglich vor, dass die Schweiz dem Europarat einen Wahlvorschlag mit mindestens\nzwei Personen übermitteln muss, welche über die notwendigen Qualifikationen\nverfügen. In der Folge wählt das Ministerkomitee des Europarats eine der vorgeschlagenen Personen (Art. 9 der Verfahrensregeln RÜ; vgl. BVGer, Urteil B-\n6019/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.5.6). Die Ausgestaltung des entsprechenden\nBewerbungsverfahrens richtet sich damit nach Schweizer Recht.\n10. Das Schweizer Landesrecht regelt nicht explizit, nach welchen Kriterien\nund in welchem Verfahren die Wahlvorschläge für internationale Organisationen\n\n"}