{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Im Übrigen schrieb das Bundesgericht das\nAusstandsgesuch als gegenstandslos ab und überwies die Beschwerde als Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Das Bundesgericht begründete sein Urteil damit, dass es sich beim Meinungsaustausch um\nein verwaltungsinternes Verfahren handle, an dem die Parteien nicht beteiligt\nseien und keine Parteirechte geltend machen können.\nO. Am 28. Dezember 2022 teilte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts dem BJ mittels Eingangsanzeige mit, dass ihr die I. öffentlich-rechtliche\nAbteilung des Bundesgerichts am 14. Dezember 2022 das Geschäft «Beschwerde (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung) evtl. Aufsichtseingabe» in\nder Angelegenheit A überwiesen habe.\nP. Am 14. September 2023 gab die Verwaltungskommission des Bundesgerichts der Aufsichtsanzeige der Beschwerdeführerin keine Folge (Geschäft\n12T_3/2022).\nQ. Mittels Schreiben vom 3. Oktober 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim EJPD nach dem Stand des Verfahrens und der Zuständigkeit innerhalb des Amts. Das EJPD bestätigte am 4. Oktober 2023 den Erhalt des\nSchreibens und die Übernahme des Dossiers durch den Fachbereich Rechtsetzungsprojekte II des BJ.\nR. Am 13. Dezember 2023 nahm das EJPD das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder auf und setzte dem EDA Frist, um eine Beschwerdeantwort sowie die Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens einzureichen.\nS. Am 12. Februar 2024 beantragte das EDA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es, die\nmit den Akten eingereichte «Notiz DV» sei der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zuzustellen. Eventualiter sei die «Notiz DV» der Beschwerdeführerin nur in\nForm einer durch das EDA zu erstellenden Zusammenfassung zur Einsicht zuzustellen.\nT. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 bejahte das EJPD die sachliche\nZuständigkeit des Bundesrats zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde,\nhiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des EDA\n\n4/19\nbetreffend den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2019 teilweise gut und setzte der\nBeschwerdeführerin Frist zur Replik. Diese Frist wurde in der Folge auf Ersuchen\nder Beschwerdeführerin hin bis zum 23. August 2024 verlängert.\nU. In Replik, Duplik und Triplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nII. Rechtliches\n\nEintreten\n1. Der Bundesrat ist für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet\nder inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheit, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt, sachlich zuständig (Art. 72 Bst. a VwVG).\nDie Ausarbeitung des Wahlvorschlags für die Stelle als Experte bzw. Expertin für\ndie Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ stellt eine Angelegenheit im\nBereich der auswärtigen Angelegenheiten mit überwiegendem politischem Charakter dar. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über keinen völkerrechtlichen\nAnspruch auf gerichtliche Beurteilung, weshalb der Bundesrat nach Artikel 72\nBuchstabe a VwVG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich\nzuständig ist (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 2 ff. [abrufbar\nunter www.bj.admin.ch]; THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl., Bern 2022, Art. 20 N 42).\n2. Zur Beschwerde an den Bundesrat ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz\nam Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat (Art. 77 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn mit der Beschwerde ein aktueller und praktischer Nutzen\nverfolgt wird. Diese Anforderung gilt auch für Beschwerde gegen eine Verfügung\nnach Artikel 25a VwVG (vgl. BVGer, Urteil C-2161/2017 vom 6. Juni 2019,\nE. 3.3.2; BGE 140 II 315 E. 4.2).\nDie Beschwerdeführerin hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und ist\nals Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.\nDas EDA bringt jedoch vor, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an ihrer Beschwerde, da sie sich auf die beiden 2021 und\n2023 erfolgten Ausschreibungen für die Stelle als Expertin der Schweiz im beratenden Ausschuss des RÜ nicht mehr beworben habe. Wie es sich mit diesen\nBedenken verhält und ob die Beschwerdeführerin über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres materiellen Rechtsbegehrens hat, kann\njedoch offenbleiben. Die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde erweist sich – wie sich noch zeigt – bei materieller Behandlung ohnehin\nals unbegründet und ist deshalb abzuweisen.\n\n"}