{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:52", "Checksum": "167664f882da216f18b1edf6070fa01f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n 2/19\nG. Am 30. September 2020 eröffnete das Bundesamt für Justiz (BJ) einen\nMeinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht über die Zuständigkeit.\nEs vertrat dabei die Auffassung, die angefochtene Verfügung erfülle die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VGG bzw.\nfür die Zuständigkeit des Bundesrats nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG nicht.\nDas Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BJ am 5. März 2021 eine an die\nGerichtspräsidentin adressierte Stellungnahme der zweiten Abteilung (des\nBundesverwaltungsgerichts) vom 15. Oktober 2020, in der ausgeführt wird, das\nBundesverwaltungsgericht habe seine Zuständigkeit in der vorliegenden Streitsache mit dem Entscheid vom 25. Juni 2019 definitiv verneint.\nH. Mit Schreiben vom 13. April 2021 setzte das BJ der Beschwerdeführerin\nFrist, um zur Zuständigkeitsfrage allfällige Bemerkungen und Anträge einzureichen und den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Frist wurde auf Ersuchen der\nBeschwerdeführerin hin bis am 17. Mai 2021 erstreckt.\nI. Am 11. Mai 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem BJ mit, sie habe\nbeim Bundesverwaltungsgericht beantragt, es solle über seine Zuständigkeit eine\nVerfügung nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 VwVG erlassen. Für das Verfahren vor\ndem Bundesrat beantragte sie:\n1. Das Verfahren vor dem Bundesrat sei zu sistieren, bis über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gerichtlich\nrechtskräftig entschieden ist.\n2. Die Frist zur Stellungnahme über die Aufrechterhaltung der Beschwerde\nund für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei während der ganzen\nZeit der Sistierung auszusetzen und nach der Wiederaufnahme des Verfahrens neu anzusetzen.\nJ. Am 12. Mai 2021 erkundigte sich das BJ beim EDA, ob es mit der beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesrat einverstanden\nsei. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 beantragte das EDA, das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin sei abzuweisen; das Beschwerdeverfahren sei fortzusetzen und mit der Abweisung der Beschwerde zu einem Abschluss\nzu bringen. Nach Erhalt der Stellungnahme des EDA replizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2021.\nK. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 sistierte das EJPD einerseits\ndas Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat (BJ-D-63B33401/22557633401/\n76), bis über die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden ist. Andererseits erhob es einstweilen keinen Kostenvorschuss und erklärte die am 13. April 2021 angesetzte\nund später verlängerte Frist (vgl. oben Bst. H) als hinfällig.\nL. Am 16. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht. Darin beantragte\nsie, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, innert längstens sechs Wochen seit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils eine Zwischenverfügung oder\n\n"}