{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2025-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2025-02-12.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-entscheid-br-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-entscheid-br-europarat-d.pdf", "Checksum": "36f68f43623972cca4fdfb34bcfe2ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2025-02-12.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 12.02.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 12.02.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Februar 1995\n(RÜ, SR 0.441.1). Neben ihr bewarben sich drei weitere Personen.\nB. Am 22. Januar 2018 unterbreitete der Vorsteher des EDA dem Generalsekretär des Europarats einen Wahlvorschlag mit zwei Personen. Er empfahl die\nWahl von C. Zwei Tage später teilte das EDA der Beschwerdeführerin mit, dass\nihre Kandidatur nicht berücksichtigt werden konnte. Das Ministerkomitee des Europarats wählte am 7. Mai 2018 gemäss der Empfehlung des EDA C bis zum\n31. Mai 2020 in den beratenden Ausschuss.\nC. Am 6. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim EDA ein Gesuch\num Erlass einer Verfügung nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 und die damit erfolgte\n\n1/19\nNichtberücksichtigung ihrer Kandidatur die Rechtsgleichheit, das Diskriminierungsverbot, Treu und Glauben, das Willkürverbot und Artikel 26 RÜ verletze.\nAm 18. September 2018 trat das EDA auf das Gesuch nicht ein. Dagegen reichte\ndie Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht\nBeschwerde ein.\nD. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 (B-6019/2018) trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein, da es sich für unzuständig erachtete. Es\nverneinte seine Zuständigkeit, weil die angefochtene Verfügung bzw. der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 eine auswärtige Angelegenheit im Sinn\nvon Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom\n17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) betreffe. In seinem Urteil (E. 2.7) führte das\nBundesverwaltungsgericht zwar aus, dass allenfalls der Bundesrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sein könnte. Es verzichtete jedoch sowohl darauf, mit dem Bundesrat einen Meinungsaustausch nach Artikel 8 Absatz 2\nVwVG durchzuführen, als auch darauf, im Urteilsdispositiv die Überweisung der\nSache nach Artikel 8 Absatz 1 VwVG an den Bundesrat anzuordnen.\nE. Am 10. Juli 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bundesrat und\nverlangte, der Bundesrat habe die im Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde zu beurteilen.\nDer Bundesrat hiess am 8. Mai 2020 die Beschwerde gut und wies die Sache zur\nmateriellen Entscheidung an das EDA zurück. Zur Frage, ob der Streit eine Verfügung auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten betreffe (Art. 72 Bst. a\nVwVG), nahm der Bundesrat in seinem Entscheid nicht Stellung. Er begründete\ndas Eintreten auf die Beschwerde damit, dass das Bundesverwaltungsgericht\nNichteintreten entschieden habe, gemäss Artikel 177 Absatz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) aber der Rechtsschutz sichergestellt\nwerden müsse.\nF. Am 10. Juni 2020 wies das EDA das Gesuch der Beschwerdeführerin\nvom 6. April 2018 ab.\nAm 17. August 2020 erhob A gegen diese Verfügung Beschwerde an den Bundesrat. Sie beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar\n2018 und die Nichtberücksichtigung ihrer Kandidatur widerrechtlich gewesen\nseien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei mit dem Bundesverwaltungsgericht ein Meinungsaustausch durchzuführen und in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu entscheiden.\nSie verlangte zudem, ihr sei Einsicht in die vollständigen Akten des EDA betreffend den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 (insbesondere auch in das Dokument «Interne Notiz DV an Departementsvorsteher EDA vom 13. Dezember\n2019» [im Folgenden: «Notiz DV»]) zu gewähren und es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, zu diesen Akten Stellung zu nehmen.\n\n"}