Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist namentlich die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Beschwerde des EDA beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf. Der Beschwerdeführer verlangt damit ein Handeln der Schweiz in ihrem eigenen Namen und Interessen, weshalb das Verfahren grundsätzlich den diplomatischen und allenfalls den konsularischen Schutz betrifft. Eine Beschwerdeinstanz von Spezialgesetzes wegen ist nicht ersichtlich. Für die Behandlung der Beschwerde ist damit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde der Konsularischen Direktion zuständig. Die Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d