Nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG sind die Aufsichtsbehörden die erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet des diplomatischen Schutzes (Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).