BJ-D-1DDA3401/133 Aktenzeichen: 361-3769/7 Art. 11 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vom 20. April 2011 [OV-EDA; SR 172.211.1] sowie Anhang 1 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; SR 172.010.1]). Es ist nicht ersichtlich, dass der Direktor der Konsularischen Direktion das strittige Schreiben namens des Departements unterzeichnete. Entsprechende Rechtsgrundlagen sind nicht evident. Folglich ist die vorliegende Beschwerde an den Bundesrat im Sinn von Artikel 73 VwVG unzulässig.