Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig, wenn sie sich gegen Verfügungen eines Bundesamts bzw. das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung durch ein Bundesamt richtet (Art. 73 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] e contrario, Art. 46a VwVG; vgl. Art. 47 VwVG; RENÉ WIEDERKEHR / CHRISTIAN MEYER / ANNA BÖHME, VwVG-Kommentar, Zürich 2022, Art. 73 N 2). Das angefochtene Schreiben vom 19. August 2024 wurde vom Direktor der Konsularischen Direktion unterzeichnet und ist folglich der Konsularischen Direktion zuzurechnen.