A. gelangte mit Beschwerde an den Bundesrat und beantragte unter anderem, «[d]as Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten – Konsularische Direktion – ist anzuweisen i.S. Verweigerung des diplomatischen Schutzes eine beschwerdefähige Verfügung unter Schilderung des Sachverhaltes und einer ausreichenden Begründung zu erlassen, Art. 5 VwVG». Die Beschwerde ging am 24. September 2024 beim Bundesamt für Justiz ein. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichnete Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der Konsularischen Direktion vom 19. August 2024.