- Das BJ stellte die fehlende Zuständigkeit erst nach Eröffnung des eingeleiteten Schriftenwechsels fest. Wie Sie den beigelegten Akten entnehmen können, hat der DPSA inzwischen neu verfügt und kürzlich die Einsicht in die strittigen Akten ermöglicht und quittieren lassen. Zugleich hat die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss bezahlt, die Akten eingesehen und die Einsichtnahme quittiert sowie eine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf das weitergehende Verfahren leitet das BJ die Beschwerde gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG an den Chef der Armee, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG, weiter.