- Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerden an den Bundesrat. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Artikel 75 Absatz 1 und 3 VwVG bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) in Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 VwVG und Artikel 7 Absatz 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1). Das BJ ist daher Namens des EJPD zuständig, die nötigen verfahrensleitenden Schritte anzuordnen.