vom 15. Januar 2024 ab. Gemäss Artikel 40 Absatz 1 MG richtet sich der Rechtsschutz in anderen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten – in casu die angefochtene Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 betreffend Gesuch um Akteneinsicht (Anfechtungsobjekt) – nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und damit nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG. Beschwerdeinstanz für die Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 ist infolgedessen die zuständige übergeordnete Aufsichtsbehörde des DPSA gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG. Chef der Armee als übergeordnete Aufsichtsbehörde des DPSA