- Soweit in solchen Fällen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht offen steht und das Bundesrecht keine anderen Beschwerdeinstanzen bezeichnet, sieht Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG die hierarchische Beschwerde vor. Auffangweise bezeichnet der besagte Buchstabe für solche Fälle die Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz. Um welche Behörde es sich dabei im Einzelnen handeln, ergibt sich aus den einschlägigen organisationsrechtlichen Erlassen oder aus dem Spezialgesetz (KIENER, in: Auer et al., a.a.O., Art. 47 N 14). Beschwerdeinstanz ist damit in der Regel die Verwaltungsbehörde, die der verfügenden Behörde hierarchisch übergeordnet ist.