- Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde die Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 an. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Departementsverfügung: Dies ergibt sich u.a. bereits aus der Beschriftung der Verfügung – so u.a. in Ziff. 10 der Rechtsmittelbelehrung «Gegen diese Verfügung des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA)» oder die Signatur «Kommando Operationen MND & DPSA» durch «Oberstlt B. Kommandant DPSA» (act. 5). Anders als in der erwähnten Rechtsmittelbelehrung vorgesehen, lassen sich Verfügungen des DPSA nicht direkt beim Bundesrat anfechten.