Departementsverfügungen müssen ausdrücklich im Namen des Departements ergehen (MARINO LEBER, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 73 N 2). Gegen Verfügungen von untergeordneten Stellen ist die Beschwerde dagegen nicht zulässig.