- Der Bundesrat beurteilt Beschwerden in seiner Zuständigkeit (Art. 72 ff. VwVG). So ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (Art. 72 Bst. a VwVG). Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf Verfügungen der Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 73 Bst. a VwVG). Departementsverfügungen müssen ausdrücklich im Namen des Departements ergehen (MARINO LEBER, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl.