Gegen die angefochtene Verfügung des DPSA ist jedoch nicht das Rechtsmittel an den Bundesrat zulässig, sondern dasjenige an die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Aufgrund der uns vorliegenden Akten liegt die Zuständigkeit für die Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und innerhalb des VBS ist der Chef der Armee Beschwerdeinstanz. Wir stützen uns hierzu auf folgende Überlegungen zu Zuständigkeit von Bundesrat und Aufsichtsbehörde: Keine Zuständigkeit des Bundesrats