Wie Sie den beigelegten Akten entnehmen können, dreht sich die Beschwerdesache darum, dass der DPSA mit Verfügung vom 15. Januar 2024 das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2023 abwies. Es ging um eine armeeinterne Risikobeurteilung des DPSA zur Beschwerdeführerin. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit handle, gingen der DPSA und die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Bundesrat zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sei (siehe Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift).