{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2024-09-20", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2024-09-20.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-09-20-beschwerde-dpsa.pdf.download.pdf/2024-09-20-beschwerde-dpsa-d.pdf", "Checksum": "e4aab2440dd7188f43a049e22670cab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-09-20.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 20.09.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 20.09.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 20.09.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an den Chef der Armee in der Beschwerdesache A. gegen den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)"}], "ScrapyJob": "446973/79/88", "Zeit UTC": "08.01.2026 02:06:45", "Checksum": "1068c292a63df900cc8efa950992bea7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 20.09.2024\nRegeste:\nSchreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an den Chef der Armee in der Beschwerdesache A. gegen den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)\n\n- Bei Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes – wovon\ndie Parteien ausgehen – ist eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen (siehe Art. 32 Abs. 1 Bst. a Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG;\nSR 173.32]). Eine Beschwerdeinstanz von Spezialgesetzes wegen ist nicht ersichtlich: Der\nDPSA erfüllt Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und setzt sich aus militärischem\nPersonal zusammen (Art. 11 f. Verordnung über die Militärische Sicherheit vom 21. November 2018 [VMS; SR 513.61] i.V.m. Art. 100 Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [MG;\nSR 510.10]). Er erstellte die strittige armeeinterne Risikobeurteilung betreffend Beschwerdeführerin insofern in Erfüllung seiner rechtlich vorgesehenen Aufgaben (siehe Art. 11\nAbs. 2 VMS i.V.m. Art. 100 Abs. 4 MG). Die Beschwerdeführerin machte im Kontext der\ndazu vorgenommenen Bearbeitung ihrer Personendaten (Art. 4 VMS) mittels Anfrage vom\n24. Februar 2023 ihr Auskunftsrecht geltend (Art. 25 des Datenschutzgesetzes vom\n25. September 2020 [DSG; SR 235.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 3 VMS; vgl. ferner Art. 2 Abs. 3\nsowie Art. 167g ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober über militärische und andere Informationssysteme im VBS [MIG; SR 510.91]). Der DPSA wies das Gesuch mittels Verfügung\n\n2/4\nAktenzeichen: 361-3769/1/5\n\nvom 15. Januar 2024 ab. Gemäss Artikel 40 Absatz 1 MG richtet sich der Rechtsschutz in\nanderen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten – in casu die angefochtene Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 betreffend Gesuch um Akteneinsicht (Anfechtungsobjekt) – nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und damit nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG. Beschwerdeinstanz für die Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 ist\ninfolgedessen die zuständige übergeordnete Aufsichtsbehörde des DPSA gemäss Artikel\n47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG.\n\nChef der Armee als übergeordnete Aufsichtsbehörde des DPSA\n\n- Gemäss Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,\nBevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 (OV-VBS, SR 172.214.1) führt der Chef\nder Armee die Gruppe «Verteidigung» (Art. 10 Abs. 1 OV-VBS). Dieser unterstellt ist die\nVerwaltungseinheit «Kommando Operationen» (Art. 11 Bst. b OV-VBS). Zu dieser gehört\ngemäss Organigramm des Kommando Operationen (Kdo OP) der DPSA.\n\n- Nach dem Gesagten ist die Gruppe Verteidigung und damit der Chef der Armee dem Kommando Operation MND & DPSA hierarchisch übergeordnet (siehe Art. 10 Abs. 1 und Art. 11\nBst. b OV-VBS, Art. 13 VMS sowie Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; SR 172.010.1]). Entsprechend ist innerhalb des VBS der Chef der\nArmee zuständige zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des\nDPSA vom 15. Januar 2024.\n\nWeiterleitung der Beschwerdeakte durch das BJ\n\n- Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerden an den Bundesrat. Die Befugnisse des\nBundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Artikel 75 Absatz 1 und 3 VwVG bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei\ndas Bundesamt für Justiz (BJ) in Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 VwVG und Artikel 7\nAbsatz 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische\nJustiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1). Das BJ ist daher Namens des\nEJPD zuständig, die nötigen verfahrensleitenden Schritte anzuordnen.\n\n- Das BJ stellte die fehlende Zuständigkeit erst nach Eröffnung des eingeleiteten Schriftenwechsels fest. Wie Sie den beigelegten Akten entnehmen können, hat der DPSA inzwischen neu verfügt und kürzlich die Einsicht in die strittigen Akten ermöglicht und quittieren\nlassen. Zugleich hat die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss bezahlt, die Akten eingesehen und die Einsichtnahme quittiert sowie eine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf\ndas weitergehende Verfahren leitet das BJ die Beschwerde gestützt auf Artikel 8 Absatz 1\nVwVG an den Chef der Armee, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 47\nAbsatz 1 Buchstabe d VwVG, weiter.\n\n3/4\nAktenzeichen: 361-3769/1/5\n\nFreundliche Grüsse\n\nBundesamt für Justiz BJ\n\nSusanne Kuster\nStellvertretende Direktorin\n\nKopie an:\n- DPSA (ohne Beilagen)\n- Beschwerdeführerin (ohne Beilagen)\n\n4/4\n"}