{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2024-09-20", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2024-09-20.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-09-20-beschwerde-dpsa.pdf.download.pdf/2024-09-20-beschwerde-dpsa-d.pdf", "Checksum": "e4aab2440dd7188f43a049e22670cab8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-09-20.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 20.09.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 20.09.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 20.09.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an den Chef der Armee in der Beschwerdesache A. gegen den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:50", "Checksum": "bab207035fc96a4838c5e466693ecaa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 20.09.2024\nRegeste:\nSchreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an den Chef der Armee in der Beschwerdesache A. gegen den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)\n\n Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD\n\nBundesamt für Justiz BJ\nDirektionsbereich Öffentliches Recht\n\nEinschreiben\n\nGruppe Verteidigung\nz.Hd. Thomas Süssli\nChef der Armee\nBundeshaus Ost\n3003 Bern\n\nAktenzeichen: 361-3769/1/5\nBern, 20. September 2024\n\nBeschwerdesache A. gegen DPSA betreffend Verfügung des DPSA vom 15. Januar\n2024 (Abweisung Gesuch um Akteneinsicht)\n\nSehr geehrter Herr Korpskommandant Süssli\n\nWir leiten Ihnen hiermit mangels Zuständigkeit die Beschwerdeakten in der Beschwerdesache\nA. (Beschwerdeführerin) gegen den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA) betreffend dessen Verfügung vom 15. Januar 2024 weiter.\n\nWie Sie den beigelegten Akten entnehmen können, dreht sich die Beschwerdesache darum,\ndass der DPSA mit Verfügung vom 15. Januar 2024 das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2023 abwies. Es ging um eine armeeinterne Risikobeurteilung des DPSA\nzur Beschwerdeführerin. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Verfügung auf\ndem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit handle, gingen der DPSA und die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Bundesrat zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sei (siehe\nRechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift).\n\nGegen die angefochtene Verfügung des DPSA ist jedoch nicht das Rechtsmittel an den Bundesrat zulässig, sondern dasjenige an die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).\nAufgrund der uns vorliegenden Akten liegt die Zuständigkeit für die Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und innerhalb\ndes VBS ist der Chef der Armee Beschwerdeinstanz. Wir stützen uns hierzu auf folgende Überlegungen zu Zuständigkeit von Bundesrat und Aufsichtsbehörde:\n\nKeine Zuständigkeit des Bundesrats\n\nBundesamt für Justiz BJ\nSusanne Kuster, Dr. iur., MPA Unibe\nBundesrain 20\n3003 Bern\nSusanne.Kuster@bj.admin.ch\nwww.bj.admin.ch\n\nBJ-D-16DA3401/38\nAktenzeichen: 361-3769/1/5\n\n- Der Bundesrat beurteilt Beschwerden in seiner Zuständigkeit (Art. 72 ff. VwVG). So ist die\nBeschwerde an den Bundesrat zulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren\nund äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der\nübrigen auswärtigen Angelegenheiten soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (Art. 72 Bst. a VwVG). Die Zuständigkeit beschränkt sich\ndabei auf Verfügungen der Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 73 Bst. a VwVG).\nDepartementsverfügungen müssen ausdrücklich im Namen des Departements ergehen\n(MARINO LEBER, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 73\nN 2). Gegen Verfügungen von untergeordneten Stellen ist die Beschwerde dagegen nicht\nzulässig.\n\n- Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde die Verfügung des DPSA vom 15. Januar\n2024 an. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Departementsverfügung: Dies ergibt sich u.a. bereits aus der Beschriftung der Verfügung – so u.a. in\nZiff. 10 der Rechtsmittelbelehrung «Gegen diese Verfügung des Dienstes für präventiven\nSchutz der Armee (DPSA)» oder die Signatur «Kommando Operationen MND & DPSA»\ndurch «Oberstlt B. Kommandant DPSA» (act. 5). Anders als in der erwähnten Rechtsmittelbelehrung vorgesehen, lassen sich Verfügungen des DPSA nicht direkt beim Bundesrat\nanfechten. Der DPSA ist keine zulässige Vorinstanz gemäss Artikel 73 VwVG.\n\nZuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Allgemeinen\n\n- Soweit in solchen Fällen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht offen\nsteht und das Bundesrecht keine anderen Beschwerdeinstanzen bezeichnet, sieht Artikel\n47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG die hierarchische Beschwerde vor. Auffangweise bezeichnet der besagte Buchstabe für solche Fälle die Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz.\nUm welche Behörde es sich dabei im Einzelnen handeln, ergibt sich aus den einschlägigen\norganisationsrechtlichen Erlassen oder aus dem Spezialgesetz (KIENER, in: Auer et al.,\na.a.O., Art. 47 N 14). Beschwerdeinstanz ist damit in der Regel die Verwaltungsbehörde,\ndie der verfügenden Behörde hierarchisch übergeordnet ist. Gegenüber den Bundesämtern\nsind dies im Bund die eidgenössischen Departemente (siehe Urteile des BGer 2A.629/2006\nund 2A.630/2006 vom 20. September 2007, E. 4.2; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Bellanger\net al. [édit.], CR-PA, Bâle 2024, Art. 47 N 35; vgl. z.B. innerhalb der Departemente Art. 38\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR\n172.010]).\n\n"}