20. Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung wird im Endentscheid entschieden. 21. Diese Zwischenverfügung kann nicht mit Beschwerde angefochten werden (Entscheid des Bundesrats vom 28. Januar 1976, in: VPB 1976 Nr. 30, E. II.2). III. Entscheid Gestützt darauf wird verfügt: 1. Der Bundesrat ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in Akten des EDA betreffend den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.