Wie bereits dargelegt wurde, ist die «Notiz DV» das entscheidende Dokument, damit die Beschwerdeführerin nachvollziehen kann, ob ihre Nichtberücksichtigung für den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 rechtens war. Entgegen der Ansicht des EDA ist die «Notiz DV» in erster Linie nicht Teil der Meinungsbildung, sondern das die Meinungsbildung abschliessende Entscheiddokument. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein grosses Interesse an der Einsicht in die «Notiz DV». Dieses Interesse überwiegt das öffentliche Interesse des EDA an der Geheimhaltung der Kriterien, welche für ihren Entscheid massgebend waren.