16. Eine Einschränkung der Akteneinsicht muss auf einer Interessenabwägung im Einzelfall beruhen, wobei nicht jedes entgegenstehende Interesse eine Einschränkung zu rechtfertigen vermag. Das Interesse der Partei an der Akteneinsicht ist umso höher zu gewichten, je stärker auf ein Dokument zu ihrem Nachteil abgestellt wird (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 27 N. 9 f.).