7/9 Aktenzeichen: 361-3764/3/14 können. Sie ist auch nicht mit einer persönlichen Notiz eines Sachbearbeiters, welche als Gedächtnisstütze dient, zu vergleichen. Vielmehr ist sie das im vorliegenden Verfahren wesentliche Entscheidungsdokument. Folglich stellt die «Notiz DV» keine verwaltungsinterne Akte dar und unterliegt grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin nach Artikel 26 VwVG. Zu prüfen bleibt, ob wesentliche öffentliche oder private Interessen im Sinn von Artikel 27 VwVG, die Geheimhaltung der «Notiz DV» erfordern.